Satzung
Vom Zwecke der Gesellschaft und ihrer allgemeinen Einrichtung
§ 1
(1) Die am 10. Januar 1785 gegründete CASINO-GESELLSCHAFT OLDENBURG ist eine gemeinnützige Vereinigung zur Pflege des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere zur Pflege des Oldenburger bürgerlichen Brauchtums.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Vereinsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989.
(3) Zur Erfüllung dieser Zwecke veranstaltet die Gesellschaft für ihre Mitglieder und Gäste
- Veranstaltungen verschiedenster Art zur Förderung der Oldenburgischen Brauchtumspflege, wie sie durch Tradition der Gesellschaft aufgegeben ist,
- plattdeutsche und hochdeutsche Vortragsabende,
- Musikabende,
- Diskussionsabende mit Mitgliedern anderer Oldenburger Vereinigungen,
- Ausflüge zu künstlerischen und kulturellen Zentren sowie zu solchen staatsbürgerlichen Interesses, insbesondere Besichtigungen von Kirchen, Museen und Denkmälern in Oldenburg und Umgebung,
- Wanderungen durch das Oldenburger Land,
- Darbietungen von Volkstanz-, Trachten- und Musikgruppen.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vermögen der Gesellschaft.
(6) Es darf niemand für seine Tätigkeit für die Gesellschaft durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2
Die Gesellschaft ist eine juristische Person aufgrund landesherrlicher Genehmigung vom 08. Juli 1842. Sie kann sich nicht auflösen, und kein Mitglied hat einen besonderen Anteil an dem Vermögen der Gesellschaft, sondern nur für die Dauer seiner Mitgliedschaft ein höchstpersönliches Recht auf die Benutzung des Eigentums der Gesellschaft in der satzungsmäßig bestimmten Weise. Es kann daher von keinem Mitglied die Teilung des Vermögens der Gesellschaft oder eine Abfindung davon beantragt oder in Anspruch genommen werden. Die Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt. In diesem Falle oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes durch Satzungsänderung fällt das Vermögen an die Stadt Oldenburg.
Die Gesellschaft hat
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- beitragsfreie Mitglieder
- besuchende Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder
§ 4
(1) Die ordentlichen Mitglieder bilden den dauernden Stamm der Gesellschaft und sind allein berechtigt, in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, über die ein Beschluss zu fassen ist, ein Stimmrecht auszuüben.
(2) In den Vorstand oder einen Ausschuss der Gesellschaft können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
§ 5
(1) Als ordentliches Mitglied kann jeder ehrenwerte, volljährige Bürger, der seinen Wohnsitz im ehemaligen Land Oldenburg hat, aufgenommen werden. In Ausnahmefällen können auch außerhalb dieses Gebietes wohnende Personen ordentliche Mitglieder werden.
(2) Der Vorschlag zur Aufnahme muss von einem ordentlichen Mitglied ausgehen. Er muss, schriftlich abgefasst und von dem Vorschlagenden unterzeichnet, dem Vorstand eingereicht werden, den vollständigen Namen des in Vorschlag Gebrachten, seinen Geburtstag und Beruf enthalten. Der Vorschlag ist den Mitgliedern zur Erhebung von Einwendungen bekannt zu machen. Die Einwendungen sind schriftlich innerhalb einer Frist von 4 Wochen beim Vorstand einzureichen.
§ 6
(1) Die Aufnahme geschieht, wenn Einwendungen nicht erhoben sind, durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist Einstimmigkeit erforderlich.
(2) Sind Einwendungen gegen den Vorschlag erhoben oder ist Einstimmigkeit nach Absatz 1 nicht erreicht, so ist dem vorschlagenden Mitglied hiervon Kenntnis zu geben. Beharrt dieses auf seinem Vorschlag, so wird über die Aufnahme in der Generalversammlung abgestimmt.
(3) Die Abstimmung geschieht durch Stimmzettel. Der Aufzunehmende muss, um aufgenommen zu werden, mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmzettel für sich haben.
§ 7
(1) Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag. Die Höhe dieses Beitrages wird nach Beratung des Vorstandes mit dem Verwaltungsausschuss in der Ordentlichen Generalversammlung beschlossen.
(2) Neu eintretende Mitglieder zahlen, wenn der Eintritt im 1. Halbjahr erfolgt, den ganzen Jahresbeitrag, andernfalls die Hälfte. Außerdem zahlen die neu eintretenden Mitglieder einen Aufnahmebeitrag, dessen Höhe ebenfalls von der Generalversammlung beschlossen wird.
(3) Der Beitrag wird in einer Summe am 01. Januar eines jeden Jahres fällig und ist ohne Aufforderung auf das Bankkonto der Gesellschaft zu überweisen. Wer im Laufe des Jahres Ehrenmitglied wird oder seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt, hat keinen Anspruch auf Erlass oder Rückerstattung des Beitrages.
(4) Wird trotz wiederholter Mahnung die Beitragsschuld nicht entrichtet, so bestimmen Vorstand und Verwaltungsausschuss, ob der Schuldner länger Mitglied bleiben soll.
§ 8
(1) Jedes ordentliche Mitglied der Gesellschaft hat die Befugnis, bei dem Vorstand unter Angabe der Gründe den Ausschluss eines Mitgliedes zu beantragen, welches sich unwürdig gemacht hat, länger Mitglied der Gesellschaft zu sein.
(2) Der Vorstand untersucht die Sache und berät mit dem Verwaltungsausschuss über diesen Antrag. Wird der Ausschluss für nötig erachtet und will der Auszuschließende nach schriftlicher Anzeige von diesem Beschluss nicht freiwillig austreten, so ist in der nächsten Ordentlichen Generalversammlung über den Ausschluss abzustimmen.
(3) Finden Vorstand und Verwaltungsausschuss den Antrag nicht berechtigt, so ist lediglich der Antragsteller von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen und dem Antrag keine weitere Folge zu geben, also auch keine Abstimmung zu veranlassen.
2. Ehrenmitglieder
§ 9
(1) Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses mit Zweidrittelmehrheit langjährige Mitglieder und andere Personen, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie zahlen keine Beiträge.
3. Beitragsfreie Mitglieder
§ 10
(1) Jedes ordentliche Mitglied wird bei Wegzug auf Antrag beitragsfreies Mitglied. Der Vorstand entscheidet in Zweifelsfällen, ob die Verhältnisse derart sind, dass ein Übertritt von der ordentlichen Mitgliedschaft zur beitragsfreien Mitgliedschaft begründet erscheint.
(2) Alle beitragsfreien Mitglieder treten ohne weiteres bei der dauernden Rückkehr zur Gesellschaft wieder in die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder ein. Sowohl Wegzug wie Rückkehr sind dem Vorstand anzuzeigen.
(3) Beitragsfreie Mitglieder nehmen nicht teil an den Wahlen und sonstigen Beschlüssen der Gesellschaft.
4. Besuchende Mitglieder
§ 11
(1) Als besuchende Mitglieder können volljährige Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden, aufgenommen werden. Für das Aufnahmeverfahren gelten die gleichen Bestimmungen wie bei ordentlichen Mitgliedern ( § 5 Abs. 2, § 6).
(2) Besuchende Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung beschlossen wird. Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.
(3) Besuchende Mitglieder haben auf den Versammlungen der Gesellschaft kein Stimmrecht.
(4) Die Eigenschaft als besuchendes Mitglied erlischt, sobald die Berufsausbildung beendet ist.
Von der Generalversammlung
§ 12
(1) Es findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres eine Ordentliche Generalversammlung statt.
(2) In dieser Generalversammlung wird insbesondere die Wahl des Vorstandes, des Verwaltungsausschusses, des Veranstaltungsausschusses und der Rechnungsprüfer vorgenommen.
(3) Die Generalversammlung beschließt über den Voranschlag ( § 32).
§ 13
Dem Vorstand steht es frei, über Gegenstände, die bis zum nächsten Ordentlichen Generalversammlungstage nicht füglich verschoben werden können, Außerordentliche Generalversammlungen anzusetzen. Wenn der Verwaltungsausschuss es beantragt, muss der Vorstand eine Außerordentliche Generalversammlung ansetzen.
§ 14
Alle Angelegenheiten, über die ein Beschluss der Gesellschaft in der Ordentlichen oder Außerordentlichen Generalversammlung gefasst werden soll, sollen den Mitgliedern ihrem wesentlichen Inhalt nach mindestens 2 Wochen vor der Versammlung bekannt gemacht werden.
§ 15
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Anträge über Satzungsänderungen oder andere Angelegenheiten der Gesellschaft bei dem Vorstand einzureichen, der mit Zuziehung des Verwaltungsausschusses den Antrag prüft und, wenn er ihn angemessen findet, für die Bekanntmachung sorgt, sonst aber den Antragenden zur Zurücknahme seines Antrages zu bewegen sucht. Beharrt dieser dennoch auf seinem Antrag, so hat der Vorstand diesen mit dagegensprechenden Bedenken der Gesellschaft bekannt zu machen.
(2) In der Generalversammlung kann jedes ordentliche Mitglied Anträge, die sich zu einer Beschlussfassung eignen, stellen und begründen. Der Vorstand kann jedoch der sofortigen Behandlung solcher Anträge widersprechen. Sie sind in diesem Fall der nächsten Generalversammlung mit der Stellungnahme des Vorstandes vorzulegen.
§ 16
In der Generalversammlung soll das vortragende Mitglied den Gegenstand, worüber abgestimmt werden soll, mit den darüber etwa gemachten Bemerkungen möglichst detailliert vortragen und die daraus zu formulierenden Anträge so stellen, dass mit Ja oder Nein darüber abgestimmt werden kann. Das gleiche gilt für Anträge von Mitgliedern gemäß § 15 Abs. 2.
§ 17
(1) Die Generalversammlung kann sich für eine Aussetzung der Beschlussfassung entscheiden. In diesem Fall gehen die Anträge zur besseren Vorbereitung für eine neue Generalversammlung an den Vorstand zurück.
(2) Werden in der Generalversammlung Ergänzungsanträge gestellt, so kann, wenn der Vorstand sie befürwortet, über sie sogleich mit abgestimmt werden. Anderenfalls ist gemäß § 15 Abs. 2 zu verfahren.
§ 18
In den Fällen, bei denen Mitglieder der Gesellschaft persönlich interessiert sind, haben diese die Verpflichtung, den Versammlungsraum zu verlassen, solange über den sie betreffenden Punkt beraten wird.
§ 19
(1) In allen Gesellschaftsangelegenheiten entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Über Satzungsänderungen muss wenigstens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder mitstimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(2) Sollte in der zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung berufenen Generalversammlung sich die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht eingefunden haben, so hat der Vorstand die Sache vor eine neue, mit Frist von mindestens 2 Wochen zu berufende Generalversammlung zu bringen, welche dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
§ 20
Wo Stimmenmehrheit entscheidet, gilt bei Stimmengleichheit der gestellte Antrag als abgelehnt.
Von den Organen der Gesellschaft
A. Einteilung
§ 21
Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden geleitet durch:
a) den Vorstand, bestehend aus 3 Mitgliedern,
b) den Geschäftsführer,
c) den Verwaltungsausschuss, bestehend aus 6 Mitgliedern,
d) den Veranstaltungsausschuss, bestehend aus 4 Mitgliedern.
B. Wahlverfahren
a) Vorstand
§ 22
(1) Die Mitglieder werden auf 3 Jahre gewählt, und zwar so, dass jedes Jahr das längstamtierende ausscheidet und dessen Stelle durch eine Neuwahl ergänzt wird.
(2) Das ausscheidende Vorstandsmitglied kann wiedergewählt werden, wobei es als jüngstes Mitglied in den Vorstand eintritt.
§ 23
(1) Der Vorstand wird in der Ordentlichen Generalversammlung gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen, kann auch durch Handerheben abgestimmt werden. Es entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom leitenden Vorstandsmitglied zu ziehen ist.
§ 24
Sollte im Laufe des Jahres eines der Vorstandsmitglieder ausscheiden, so hängt es von dem Ermessen der Übrigbleibenden ab, eine neue Wahl zu veranstalten oder bis zur nächsten Generalversammlung die Geschäfte des Ausscheidenden unter sich zu verteilen.
b) Der Geschäftsführer
§ 25
Der Geschäftsführer der Gesellschaft wird vom Vorstand bestellt und abberufen.
c) Der Verwaltungsausschuss
§ 26
(1) Die Ordentliche Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Von den 6 Mitgliedern des Ausschusses sollen wenigstens 2 Mitglieder des Vorstandes gewesen sein. Zum Termin der Ordentlichen Generalversammllung eines jeden Jahres scheiden die 2 amtsältesten Mitglieder aus und werden durch Neuwahl ersetzt. Die ausscheidenden Mitglieder können wiedergewählt werden.
(2) Für das Wahlverfahren gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.
d) Der Veranstaltungsausschuss
§ 27
(1) Der Veranstaltungsausschuss wird in der Ordentlichen Generalversammlung nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 gewählt.
(2) Von den 4 Mitgliedern scheidet jedes Jahr das amtsälteste aus. § 26 Abs. 1 gilt entsprechend.
C. Obliegenheiten und Geschäftsverfahren
a) Vorstand
§ 28
(1) Dem Vorstand fällt die Verwaltung und Vertretung aller Gesellschaftsangelegenheiten zu. Er ist nur in bestimmten, in dieser Satzung vorgesehenen Fällen verpflichtet, in Gemeinschaft mit dem Verwaltungsausschuss zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand ist daher ermächtigt, die Forderungen der Gesellschaft sowohl gegen Dritte als auch gegen Mitglieder der Gesellschaft wahrzunehmen und gerichtlich wie außergerichtlich geltend zu machen, so wie auch im umgekehrten Fall, wenn die Gesellschaft in Anspruch genommen werden sollte, sie zu vertreten und in beiden Fällen einen Anwalt zur Führung der Prozesse zu bevollmächtigen.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Die Sitzungstermine sind ihm rechtzeitig bekanntzugeben. § 18 gilt entsprechend.
§ 29
Zum Geschäftskreis des Vorstandes gehört ferner:
1. die vorläufige Auslegung einer zweifelhaften Satzungsbestimmung, die solange gilt, bis die Generalversammlung hierüber entscheidet;
2. darauf zu achten, dass die Satzungsbestimmungen von den einzelnen Mitgliedern beachtet werden, und zu diesem Zweck Anordnungen zu treffen, vorbehaltlch des Rechts der Mitglieder, gegen eine solche Anordnung die Entscheidung der Generalversammlung zu beantragen;
3. darauf zu achten, dass die mit dem Pächter des Klubhauses und anderen Personen abgeschlossenen Verträge von beiden Seiten erfüllt werden;
4. nach Ablauf solcher Verträge für deren Erneuerung, soweit nötig, zu sorgen;
5. für die gehörige Unterhaltung, Reparatur und Versicherung der Casinogebäude und des Mobiliars zu sorgen;
6. die nötigen Anschaffungen für das Klubhaus zu besorgen;
7. darauf zu achten, dass die von den Mitgliedern der Gesellschaft zu entrichtenden Beiträge und sonstige etwaige Einnahmen zu rechter Zeit eingehen und daraus die laufenden jährlichen Ausgaben bestritten werden, ohne die Gesellschaft mit Schulden zu beschweren;
8. die Überwachung des Geschäftsführers bei der Führung der Kassengeschäfte und die Übertragung von Vollmachten an diesen im Rahmen der Kassengeschäfte.
§ 30
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Können die Mitglieder des Vorstandes sich nicht über den Vorsitzenden einigen, so wählt ihn die Generalversammlung.
(2) Der Vorsitzende beruft die Vorstandsversammlungen ein, leitet auch die gemeinschaftlichen Sitzungen mit dem Verwaltungsausschuss sowie die Generalversammlungen. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er seinen Vertreter.
§ 31
In Vorstandsversammlungen müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sein, um gültige Beschlüsse fassen zu können. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 32
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, der Generalversammlung einen Voranschlag über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres und eine Übersicht des Vermögensbestandes der Gesellschaft zu entwerfen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Voranschlag muss im ganzen eingehalten werden, doch kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss anordnen, dass aus einer Position in die andere übertragen wird.
(3) Sollten im Laufe des Jahres Ausgaben notwendig werden, durch welche der Voranschlag überschritten wird, so ist dazu die Zustimmung des Verwaltungsausschusses erforderlich.
§ 33
(1) Über alle Vorstands- und Gesellschaftsbeschlüsse, mit Einschluss der Wahlen, hat der Vorstand Protokolle zu führen. Er kann den Geschäftsführer damit beauftragen.
(2) Der Vorstand hat ein Verzeichnis des Inventars der Gesellschaft anzulegen und dafür zu sorgen, dass dieses Verzeichnis immer vollständig ist.
(3) Die vorgenannten Protokolle und Inventarverzeichnisse stehen jedem Mitglied auf Verlangen zur Einsicht offen.
§ 34
Eine Verteilung der Geschäfte kann der Vorstand unter sich vereinbaren. Er kann auch gemeinsam mit dem Verwaltungsausschuss Fachausschüsse für eine bestimmte Zeit zu seiner Unterstützung berufen.
b) Geschäftsführung
§ 35
(1) Der Geschäftsführer der Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass sämtliche zur Kasse gehörigen Einnahmen zur rechten Zeit eingehen.
Er hat alle Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft pünktlich zu erfüllen und darauf zu achten, dass § 32 Abs. 2 der Satzung befolgt wird.
(2) Außerdem hat er den Kassenstand, soweit dieser nicht für die laufenden Ausgaben erforderlich ist, bei einem mündelsicheren Kreditinstitut so anzulegen, dass der höchstmögliche Zinsertrag erzielt wird.
Der Anlegung auf einem Konto steht der Kauf von mündelsicheren Wertpapieren gleich.
§ 36
Der Geschäftsführer hat keine Zahlung zu leisten, die nicht durch ein Vorstandsmitglied zur Auszahlung angewiesen ist, es sei denn, dem Geschäftsführer ist eine im § 29 Nr. 8 vorgesehene Vollmacht erteilt.
§ 37
Über alle Einnahmen und Ausgaben eines Rechnungsjahres ist bis zur Generalversammlung ein Abschluss zu erstellen. Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 38
(1) Die Jahresrechnung ist vom Geschäftsführer vier Wochen vor der Generalversammlung den beiden im Voraus gewählten Rechnungsprüfern zuzustellen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Rechnungslegung mit ihren Feststellungen eine Woche vor der Generalversammlung zurückzuliefern.
Der Geschäftsführer leitet sie dem Vorstand zu und sorgt dafür, dass etwaige Beanstandungen beantwortet und gegebenenfalls berichtigt werden.
(3) Die Rechnungsprüfer geben der Generalversammlung einen allgemeinen Rechenschaftsbericht über die Kassengeschäfte des verflossenen Jahres. Werden von seiten der Generalversammlung Einwendungen nicht erhoben, so wird dem Vorstand Entlastung erteilt.
c) Der Verwaltungsausschuss
§ 39
(1) Der Verwaltungsausschuss hat die allgemeine Verpflichtung, die Beachtung der Satzung durch den Vorstand zu überwachen sowie ferner bei wichtigen, im § 40 besonders bezeichneten Angelegenheiten mit dem Vorstand gemeinsam zu beraten und Beschluss zu fassen. Wenn er meint, aufgrund seiner Überwachungspflicht einschreiten zu müssen, so hat er zunächst von dem Mittel schriftlicher Aufforderung Gebrauch zu machen. Wenn diese keinen Erfolg hat, kann er die Einberufung einer Außerordentlichen Generalversammlung beantragen. Der Vorstand hat diesem Antrag stattzugeben.
(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit des Vorstandes tritt der Verwaltungsausschuss an die Stelle der fehlenden Vorstandsmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. § 30 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 40
Der Mitwirkung des Verwaltungsausschusses unterliegen folgende Angelegenheiten:
1. Der Verwaltungsausschuss hat in Gemeinschaft mit dem Vorstand zu prüfen:
a) ob Anträge auf Satzungsänderungen geeignet erscheinen, der Gesellschaft zur Beschlussfassung vorgelegt werden;
b) ob Anträgen auf Ausschluss eines Mitgliedes Folge zu leisten ist;
c) den vom Vorstand aufgestellten Voranschlag.
2. Verträge mit dem Pächter des Klubhauses bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsausschusses.
3. Beschwerden über den Vorstand, die von Mitgliedern der Gesellschaft ausgehen, sind beim Verwaltungsausschuss zu erheben und von diesem dann nötigenfalls an die Generalversammlung zu bringen.
d) Veranstaltungsausschuss
§ 41
Der Veranstaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. § 30 Abs. 1 gilt entsprechend.
Verschiedenes
§ 42
Einzelne abgängig gewordene Inventarstücke durch neue zu ersetzen und alte, wenn möglich, zu verkaufen sowie alle nötig erscheinenden Veränderungen in der Ausstattung der Gesellschaftszimmer vorzunehmen, dazu auch neues Inventar anzuschaffen, ist Sache des Vorstandes. Sollte aber eine so bedeutende Veränderung des Mobiliars nötig erscheinen, dass sie nicht aus den gewöhnlichen Einnahmen zu bestreiten ist, oder eine solche Hauptreparatur an den Gebäuden notwendig werden, so ist, soweit nicht die Mehrausgabe nach § 32 durch den Vorstand und den Verwaltungsausschuss genehmigt werden kann, der Beschluss einer Generalversammlung einzuholen.
§ 43
Beschwerden über Angelegenheiten, welche die Gesellschaft betreffen, sind dem Vorstand vorzulegen; bei wichtigeren Angelegenheiten, die sich nicht sofort vom Vorstand erledigen lassen, schriftlich.
Für das weitere Verfahren gilt § 15 Abs. 1 entsprechend.
§ 44
Alle Unstimmigkeiten unter Mitgliedern der Gesellschaft, die eine Störung der Eintracht in der Gesellschaft veranlassen könnten und nicht durch die Vermittlung eines der Vorstandsmitglieder beizulegen sind, werden an ein Schiedsgericht gebracht, dessen Entscheidung jeder sich sofort und ohne Widerrede unterwerfen, widrigenfalls aus der Gesellschaft austreten muss.
Die Schiedsrichter werden aus den ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft erwählt. Jede Partei wählt einen und der Vorstand wählt den dritten dazu. Die Schiedsrichter haben die Entscheidung nach ihrem gewissenhaften Ermessen zu treffen, und niemand kann sich ohne stichhaltigen Grund weigern, das Amt eines Schiedsrichters anzunehmen.
Die vorstehende Satzung wurde in der heutigen Außerordentlichen Generalversammlung beschlossen.
Oldenburg, 26. Juni 1990
Der Vorstand
der CASINO-GESELLSCHAFT OLDENBURG
gez: Neumann-Nieschlag gez. Janzen gez. Lehmkuhl