{"id":55,"date":"2013-01-15T22:54:37","date_gmt":"2013-01-15T20:54:37","guid":{"rendered":"https:\/\/casino-gesellschaft-oldenburg.org\/wp1\/?page_id=55"},"modified":"2013-10-10T22:24:28","modified_gmt":"2013-10-10T20:24:28","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/casino-gesellschaft-oldenburg.de\/?page_id=55","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p><a name=\"anfang\"><\/a><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Vom Zwecke der Gesellschaft und ihrer allgemeinen Einrichtung<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 1<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Die am 10.\u00a0Januar\u00a01785 gegr\u00fcndete CASINO-GESELLSCHAFT OLDENBURG ist eine gemeinn\u00fctzige Vereinigung zur Pflege des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere zur Pflege des Oldenburger b\u00fcrgerlichen Brauchtums.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung und des Vereinsf\u00f6rderungsgesetzes vom 18.\u00a0Dezember\u00a01989.<\/p>\n<p align=\"justify\">(3) Zur Erf\u00fcllung dieser Zwecke veranstaltet die Gesellschaft f\u00fcr ihre Mitglieder und G\u00e4ste<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0Veranstaltungen verschiedenster Art zur F\u00f6rderung der Oldenburgischen\u00a0Brauchtumspflege, wie sie durch Tradition der Gesellschaft aufgegeben ist,<\/li>\n<li>\u00a0plattdeutsche und hochdeutsche Vortragsabende,<\/li>\n<li>\u00a0Musikabende,<\/li>\n<li>\u00a0Diskussionsabende mit Mitgliedern anderer Oldenburger Vereinigungen,<\/li>\n<li>\u00a0Ausfl\u00fcge zu k\u00fcnstlerischen und kulturellen Zentren sowie zu solchen staatsb\u00fcrgerlichen Interesses, insbesondere Besichtigungen von Kirchen, Museen und Denkm\u00e4lern in Oldenburg und Umgebung,<\/li>\n<li>\u00a0Wanderungen durch das Oldenburger Land,<\/li>\n<li>\u00a0Darbietungen von Volkstanz-, Trachten- und Musikgruppen.<\/li>\n<\/ul>\n<p align=\"justify\">(4) Die Gesellschaft ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p align=\"justify\">(5) Mittel der Gesellschaft d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verm\u00f6gen der Gesellschaft.<\/p>\n<p align=\"justify\">(6) Es darf niemand f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Gesellschaft durch eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 2<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Gesellschaft ist eine juristische Person aufgrund landesherrlicher Genehmigung vom 08.\u00a0Juli\u00a01842. Sie kann sich nicht aufl\u00f6sen, und kein Mitglied hat einen besonderen Anteil an dem Verm\u00f6gen der Gesellschaft, sondern nur f\u00fcr die Dauer seiner Mitgliedschaft ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht auf die Benutzung des Eigentums der Gesellschaft in der satzungsm\u00e4\u00dfig bestimmten Weise. Es kann daher von keinem Mitglied die Teilung des Verm\u00f6gens der Gesellschaft oder eine Abfindung davon beantragt oder in Anspruch genommen werden. Die Gesellschaft gilt als aufgel\u00f6st, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt. In diesem Falle oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes durch Satzungs\u00e4nderung f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an die Stadt Oldenburg.<\/p>\n<p>Die Gesellschaft hat<\/p>\n<ol type=\"1\">\n<li>ordentliche Mitglieder<\/li>\n<li>Ehrenmitglieder<\/li>\n<li>beitragsfreie Mitglieder<\/li>\n<li>besuchende Mitglieder<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1. Ordentliche Mitglieder<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 4<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Die ordentlichen Mitglieder bilden den dauernden Stamm der Gesellschaft und sind allein berechtigt, in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, \u00fcber die ein Beschluss zu fassen ist, ein Stimmrecht auszu\u00fcben.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) In den Vorstand oder einen Ausschuss der Gesellschaft k\u00f6nnen nur ordentliche Mitglieder gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 5<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Als ordentliches Mitglied kann jeder ehrenwerte, vollj\u00e4hrige B\u00fcrger, der seinen Wohnsitz im ehemaligen Land Oldenburg hat, aufgenommen werden. In Ausnahmef\u00e4llen k\u00f6nnen auch au\u00dferhalb dieses Gebietes wohnende Personen ordentliche Mitglieder werden.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Der Vorschlag zur Aufnahme muss von einem ordentlichen Mitglied ausgehen. Er muss, schriftlich abgefasst und von dem Vorschlagenden unterzeichnet, dem Vorstand eingereicht werden, den vollst\u00e4ndigen Namen des in Vorschlag Gebrachten, seinen Geburtstag und Beruf enthalten. Der Vorschlag ist den Mitgliedern zur Erhebung von Einwendungen bekannt zu machen. Die Einwendungen sind schriftlich innerhalb einer Frist von 4\u00a0Wochen beim Vorstand einzureichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 6<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Die Aufnahme geschieht, wenn Einwendungen nicht erhoben sind, durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist Einstimmigkeit erforderlich.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Sind Einwendungen gegen den Vorschlag erhoben oder ist Einstimmigkeit nach Absatz\u00a01 nicht erreicht, so ist dem vorschlagenden Mitglied hiervon Kenntnis zu geben. Beharrt dieses auf seinem Vorschlag, so wird \u00fcber die Aufnahme in der Generalversammlung abgestimmt.<\/p>\n<p align=\"justify\">(3) Die Abstimmung geschieht durch Stimmzettel. Der Aufzunehmende muss, um aufgenommen zu werden, mindestens 2\/3 der abgegebenen Stimmzettel f\u00fcr sich haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 7<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen j\u00e4hrlichen Beitrag. Die H\u00f6he dieses Beitrages wird nach Beratung des Vorstandes mit dem Verwaltungsausschuss in der Ordentlichen Generalversammlung beschlossen.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Neu eintretende Mitglieder zahlen, wenn der Eintritt im 1.\u00a0Halbjahr erfolgt, den ganzen Jahresbeitrag, andernfalls die H\u00e4lfte. Au\u00dferdem zahlen die neu eintretenden Mitglieder einen Aufnahmebeitrag, dessen H\u00f6he ebenfalls von der Generalversammlung beschlossen wird.<\/p>\n<p align=\"justify\">(3) Der Beitrag wird in einer Summe am 01.\u00a0Januar eines jeden Jahres f\u00e4llig und ist ohne Aufforderung auf das Bankkonto der Gesellschaft zu \u00fcberweisen. Wer im Laufe des Jahres Ehrenmitglied wird oder seinen Austritt aus der Gesellschaft erkl\u00e4rt, hat keinen Anspruch auf Erlass oder R\u00fcckerstattung des Beitrages.<\/p>\n<p align=\"justify\">(4) Wird trotz wiederholter Mahnung die Beitragsschuld nicht entrichtet, so bestimmen Vorstand und Verwaltungsausschuss, ob der Schuldner l\u00e4nger Mitglied bleiben soll.<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 8<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Jedes ordentliche Mitglied der Gesellschaft hat die Befugnis, bei dem Vorstand unter Angabe der Gr\u00fcnde den Ausschluss eines Mitgliedes zu beantragen, welches sich unw\u00fcrdig gemacht hat, l\u00e4nger Mitglied der Gesellschaft zu sein.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Der Vorstand untersucht die Sache und ber\u00e4t mit dem Verwaltungsausschuss \u00fcber diesen Antrag. Wird der Ausschluss f\u00fcr n\u00f6tig erachtet und will der Auszuschlie\u00dfende nach schriftlicher Anzeige von diesem Beschluss nicht freiwillig austreten, so ist in der n\u00e4chsten Ordentlichen Generalversammlung \u00fcber den Ausschluss abzustimmen.<\/p>\n<p align=\"justify\">(3) Finden Vorstand und Verwaltungsausschuss den Antrag nicht berechtigt, so ist lediglich der Antragsteller von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen und dem Antrag keine weitere Folge zu geben, also auch keine Abstimmung zu veranlassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2. Ehrenmitglieder<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 9<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses mit Zweidrittelmehrheit langj\u00e4hrige Mitglieder und andere Personen, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie zahlen keine Beitr\u00e4ge.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3. Beitragsfreie Mitglieder<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 10<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Jedes ordentliche Mitglied wird bei Wegzug auf Antrag beitragsfreies Mitglied. Der Vorstand entscheidet in Zweifelsf\u00e4llen, ob die Verh\u00e4ltnisse derart sind, dass ein \u00dcbertritt von der ordentlichen Mitgliedschaft zur beitragsfreien Mitgliedschaft begr\u00fcndet erscheint.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Alle beitragsfreien Mitglieder treten ohne weiteres bei der dauernden R\u00fcckkehr zur Gesellschaft wieder in die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder ein. Sowohl Wegzug wie R\u00fcckkehr sind dem Vorstand anzuzeigen.<\/p>\n<p align=\"justify\">(3) Beitragsfreie Mitglieder nehmen nicht teil an den Wahlen und sonstigen Beschl\u00fcssen der Gesellschaft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4. Besuchende Mitglieder<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 11<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Als besuchende Mitglieder k\u00f6nnen vollj\u00e4hrige Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden, aufgenommen werden. F\u00fcr das Aufnahmeverfahren gelten die gleichen Bestimmungen wie bei ordentlichen Mitgliedern ( \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02,\u00a0\u00a0\u00a7\u00a06).<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Besuchende Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie zahlen einen Jahresbeitrag, dessen H\u00f6he von der Generalversammlung beschlossen wird. Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.<\/p>\n<p align=\"justify\">(3) Besuchende Mitglieder haben auf den Versammlungen der Gesellschaft kein Stimmrecht.<\/p>\n<p align=\"justify\">(4) Die Eigenschaft als besuchendes Mitglied erlischt, sobald die Berufsausbildung beendet ist.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Von der Generalversammlung<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 12<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Es findet j\u00e4hrlich im ersten Quartal des Kalenderjahres eine Ordentliche Generalversammlung statt.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) In dieser Generalversammlung wird insbesondere die Wahl des Vorstandes, des Verwaltungsausschusses, des Veranstaltungsausschusses und der Rechnungspr\u00fcfer vorgenommen.<\/p>\n<p>(3) Die Generalversammlung beschlie\u00dft \u00fcber den Voranschlag ( \u00a7\u00a032).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 13<\/p>\n<p align=\"justify\">Dem Vorstand steht es frei, \u00fcber Gegenst\u00e4nde, die bis zum n\u00e4chsten Ordentlichen Generalversammlungstage nicht f\u00fcglich verschoben werden k\u00f6nnen, Au\u00dferordentliche Generalversammlungen anzusetzen. Wenn der Verwaltungsausschuss es beantragt, muss der Vorstand eine Au\u00dferordentliche Generalversammlung ansetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 14<\/p>\n<p>Alle Angelegenheiten, \u00fcber die ein Beschluss der Gesellschaft in der Ordentlichen oder Au\u00dferordentlichen Generalversammlung gefasst werden soll, sollen den Mitgliedern ihrem wesentlichen Inhalt nach mindestens 2\u00a0Wochen vor der Versammlung bekannt gemacht werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 15<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Antr\u00e4ge \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen oder andere Angelegenheiten der Gesellschaft bei dem Vorstand einzureichen, der mit Zuziehung des Verwaltungsausschusses den Antrag pr\u00fcft und, wenn er ihn angemessen findet, f\u00fcr die Bekanntmachung sorgt, sonst aber den Antragenden zur Zur\u00fccknahme seines Antrages zu bewegen sucht. Beharrt dieser dennoch auf seinem Antrag, so hat der Vorstand diesen mit dagegensprechenden Bedenken der Gesellschaft bekannt zu machen.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) In der Generalversammlung kann jedes ordentliche Mitglied Antr\u00e4ge, die sich zu einer Beschlussfassung eignen, stellen und begr\u00fcnden. Der Vorstand kann jedoch der sofortigen Behandlung solcher Antr\u00e4ge widersprechen. Sie sind in diesem Fall der n\u00e4chsten Generalversammlung mit der Stellungnahme des Vorstandes vorzulegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 16<\/p>\n<p align=\"justify\">In der Generalversammlung soll das vortragende Mitglied den Gegenstand, wor\u00fcber abgestimmt werden soll, mit den dar\u00fcber etwa gemachten Bemerkungen m\u00f6glichst detailliert vortragen und die daraus zu formulierenden Antr\u00e4ge so stellen, dass mit Ja oder Nein dar\u00fcber abgestimmt werden kann. Das gleiche gilt f\u00fcr Antr\u00e4ge von Mitgliedern gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a0\u00a7\u00a015 Abs.\u00a02.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 17<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Die Generalversammlung kann sich f\u00fcr eine Aussetzung der Beschlussfassung entscheiden. In diesem Fall gehen die Antr\u00e4ge zur besseren Vorbereitung f\u00fcr eine neue Generalversammlung an den Vorstand zur\u00fcck.<\/p>\n<p>(2) Werden in der Generalversammlung Erg\u00e4nzungsantr\u00e4ge gestellt, so kann, wenn der Vorstand sie bef\u00fcrwortet, \u00fcber sie sogleich mit abgestimmt werden. Anderenfalls ist gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a0\u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 zu verfahren.<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 18<\/p>\n<p align=\"justify\">In den F\u00e4llen, bei denen Mitglieder der Gesellschaft pers\u00f6nlich interessiert sind, haben diese die Verpflichtung, den Versammlungsraum zu verlassen, solange \u00fcber den sie betreffenden Punkt beraten wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 19<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) In allen Gesellschaftsangelegenheiten entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.<\/p>\n<p align=\"justify\">\u00dcber Satzungs\u00e4nderungen muss wenigstens die H\u00e4lfte der ordentlichen Mitglieder mitstimmen. Beschl\u00fcsse \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Sollte in der zur Beschlussfassung \u00fcber eine Satzungs\u00e4nderung berufenen Generalversammlung sich die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht eingefunden haben, so hat der Vorstand die Sache vor eine neue, mit Frist von mindestens 2\u00a0Wochen zu berufende Generalversammlung zu bringen, welche dann in jedem Fall beschlussf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 20<\/p>\n<p align=\"justify\">Wo Stimmenmehrheit entscheidet, gilt bei Stimmengleichheit der gestellte Antrag als abgelehnt.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Von den Organen der Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>A. Einteilung<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 21<\/p>\n<p>Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden geleitet durch:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0den Vorstand, bestehend aus 3 Mitgliedern,<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer,<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0den Verwaltungsausschuss, bestehend aus 6 Mitgliedern,<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0den Veranstaltungsausschuss, bestehend aus 4\u00a0Mitgliedern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>B. Wahlverfahren<\/p>\n<p>a) Vorstand<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 22<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Die Mitglieder werden auf 3 Jahre gew\u00e4hlt, und zwar so, dass jedes Jahr das l\u00e4ngstamtierende ausscheidet und dessen Stelle durch eine Neuwahl erg\u00e4nzt wird.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Das ausscheidende Vorstandsmitglied kann wiedergew\u00e4hlt werden, wobei es als j\u00fcngstes Mitglied in den Vorstand eintritt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 23<\/p>\n<p>(1) Der Vorstand wird in der Ordentlichen Generalversammlung gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen, kann auch durch Handerheben abgestimmt werden. Es entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom leitenden Vorstandsmitglied zu ziehen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 24<\/p>\n<p align=\"justify\">Sollte im Laufe des Jahres eines der Vorstandsmitglieder ausscheiden, so h\u00e4ngt es von dem Ermessen der \u00dcbrigbleibenden ab, eine neue Wahl zu veranstalten oder bis zur n\u00e4chsten Generalversammlung die Gesch\u00e4fte des Ausscheidenden unter sich zu verteilen.<\/p>\n<p>b) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 25<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft wird vom Vorstand bestellt und abberufen.<\/p>\n<p>c) Der Verwaltungsausschuss<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 26<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Die Ordentliche Generalversammlung w\u00e4hlt die Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Von den 6 Mitgliedern des Ausschusses sollen wenigstens 2 Mitglieder des Vorstandes gewesen sein. Zum Termin der Ordentlichen Generalversammllung eines jeden Jahres scheiden die 2 amts\u00e4ltesten Mitglieder aus und werden durch Neuwahl ersetzt. Die ausscheidenden Mitglieder k\u00f6nnen\u00a0\u00a0wiedergew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Wahlverfahren gilt\u00a0\u00a0\u00a7 23 Abs. 2 entsprechend.<\/p>\n<p>d) Der Veranstaltungsausschuss<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 27<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Der Veranstaltungsausschuss wird in der Ordentlichen Generalversammlung nach Ma\u00dfgabe des\u00a0\u00a0\u00a7 23 Abs. 2 gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(2) Von den 4 Mitgliedern scheidet jedes Jahr das amts\u00e4lteste aus.\u00a0\u00a0\u00a7 26 Abs. 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>C. Obliegenheiten und Gesch\u00e4ftsverfahren<\/p>\n<p>a) Vorstand<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 28<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Dem Vorstand f\u00e4llt die Verwaltung und Vertretung aller Gesellschaftsangelegenheiten zu. Er ist nur in bestimmten, in dieser Satzung vorgesehenen F\u00e4llen verpflichtet, in Gemeinschaft mit dem Verwaltungsausschuss zu beraten und zu beschlie\u00dfen. Der Vorstand ist daher erm\u00e4chtigt, die Forderungen der Gesellschaft sowohl gegen Dritte als auch gegen Mitglieder der Gesellschaft wahrzunehmen und gerichtlich wie au\u00dfergerichtlich geltend zu machen, so wie auch im umgekehrten Fall, wenn die Gesellschaft in Anspruch genommen werden sollte, sie zu vertreten und in beiden F\u00e4llen einen Anwalt zur F\u00fchrung der Prozesse zu bevollm\u00e4chtigen.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Aussch\u00fcsse teilzunehmen. Die Sitzungstermine sind ihm rechtzeitig bekanntzugeben.\u00a0\u00a0\u00a7 18 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 29<\/p>\n<p>Zum Gesch\u00e4ftskreis des Vorstandes geh\u00f6rt ferner:<\/p>\n<p align=\"justify\">1. die vorl\u00e4ufige Auslegung einer zweifelhaften Satzungsbestimmung, die solange gilt, bis die Generalversammlung hier\u00fcber entscheidet;<\/p>\n<p align=\"justify\">2. darauf zu achten, dass die Satzungsbestimmungen von den einzelnen Mitgliedern beachtet werden, und zu diesem Zweck Anordnungen zu treffen,\u00a0vorbehaltlch des Rechts der Mitglieder, gegen eine solche Anordnung die Entscheidung der Generalversammlung zu beantragen;<\/p>\n<p align=\"justify\">3. darauf zu achten, dass die mit dem P\u00e4chter des Klubhauses und anderen Personen abgeschlossenen Vertr\u00e4ge von beiden Seiten erf\u00fcllt werden;<\/p>\n<p>4. nach Ablauf solcher Vertr\u00e4ge f\u00fcr deren Erneuerung, soweit n\u00f6tig, zu sorgen;<\/p>\n<p align=\"justify\">5. f\u00fcr die geh\u00f6rige Unterhaltung, Reparatur und Versicherung der Casinogeb\u00e4ude und des Mobiliars zu sorgen;<\/p>\n<p align=\"justify\">6. die n\u00f6tigen Anschaffungen f\u00fcr das Klubhaus zu besorgen;<\/p>\n<p align=\"justify\">7. darauf zu achten, dass die von den Mitgliedern der Gesellschaft zu entrichtenden Beitr\u00e4ge und sonstige etwaige Einnahmen zu rechter Zeit eingehen und daraus die laufenden j\u00e4hrlichen Ausgaben bestritten werden, ohne die\u00a0\u00a0Gesellschaft mit Schulden zu beschweren;<\/p>\n<p align=\"justify\">8. die \u00dcberwachung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei der F\u00fchrung der Kassengesch\u00e4fte und die \u00dcbertragung von Vollmachten an diesen im Rahmen der Kassengesch\u00e4fte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 30<\/p>\n<p>(1) Der Vorstand w\u00e4hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. K\u00f6nnen die Mitglieder des Vorstandes sich nicht \u00fcber den Vorsitzenden einigen, so w\u00e4hlt ihn die Generalversammlung.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitzende beruft die Vorstandsversammlungen ein, leitet auch die gemeinschaftlichen Sitzungen mit dem Verwaltungsausschuss sowie die Generalversammlungen. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er seinen Vertreter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 31<\/p>\n<p>In Vorstandsversammlungen m\u00fcssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sein, um g\u00fcltige Beschl\u00fcsse fassen zu k\u00f6nnen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 32<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Der Vorstand ist verpflichtet, der Generalversammlung einen Voranschlag \u00fcber die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres und eine \u00dcbersicht des Verm\u00f6gensbestandes der Gesellschaft zu entwerfen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Der Voranschlag muss im ganzen eingehalten werden, doch kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss anordnen, dass aus einer Position in die andere \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p align=\"justify\">(3) Sollten im Laufe des Jahres Ausgaben notwendig werden, durch welche der Voranschlag \u00fcberschritten wird, so ist dazu die Zustimmung des Verwaltungsausschusses erforderlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 33<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) \u00dcber alle Vorstands- und Gesellschaftsbeschl\u00fcsse, mit Einschluss der Wahlen, hat der Vorstand Protokolle zu f\u00fchren. Er kann den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer damit beauftragen.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Der Vorstand hat ein Verzeichnis des Inventars der Gesellschaft anzulegen und daf\u00fcr zu sorgen, dass dieses Verzeichnis immer vollst\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p align=\"justify\">(3) Die vorgenannten Protokolle und Inventarverzeichnisse stehen jedem Mitglied auf Verlangen zur Einsicht offen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 34<\/p>\n<p align=\"justify\">Eine Verteilung der Gesch\u00e4fte kann der Vorstand unter sich vereinbaren. Er kann auch gemeinsam mit dem Verwaltungsausschuss Fachaussch\u00fcsse f\u00fcr eine bestimmte Zeit zu seiner Unterst\u00fctzung berufen.<\/p>\n<p>b) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 35<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft hat daf\u00fcr zu sorgen, dass s\u00e4mtliche zur Kasse geh\u00f6rigen Einnahmen zur rechten Zeit eingehen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Er hat alle Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft p\u00fcnktlich zu erf\u00fcllen und darauf zu achten, dass\u00a0\u00a0\u00a7 32 Abs. 2 der Satzung befolgt wird.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Au\u00dferdem hat er den Kassenstand, soweit dieser nicht f\u00fcr die laufenden Ausgaben erforderlich ist, bei einem m\u00fcndelsicheren Kreditinstitut so anzulegen, dass der h\u00f6chstm\u00f6gliche Zinsertrag erzielt wird.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Anlegung auf einem Konto steht der Kauf von m\u00fcndelsicheren Wertpapieren gleich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 36<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat keine Zahlung zu leisten, die nicht durch ein Vorstandsmitglied zur Auszahlung angewiesen ist, es sei denn, dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist eine im\u00a0\u00a0\u00a7 29 Nr. 8 vorgesehene Vollmacht erteilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 37<\/p>\n<p align=\"justify\">\u00dcber alle Einnahmen und Ausgaben eines Rechnungsjahres ist bis zur Generalversammlung ein Abschluss zu erstellen. Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 38<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Die Jahresrechnung ist vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vier Wochen vor der Generalversammlung den beiden im Voraus gew\u00e4hlten Rechnungspr\u00fcfern zuzustellen.<\/p>\n<p>(2) Die Rechnungspr\u00fcfer haben die Rechnungslegung mit ihren Feststellungen eine Woche vor der Generalversammlung zur\u00fcckzuliefern.<\/p>\n<p align=\"justify\">\u00a0Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer leitet sie dem Vorstand zu und sorgt daf\u00fcr, dass etwaige Beanstandungen beantwortet und gegebenenfalls berichtigt werden.<\/p>\n<p align=\"justify\">(3) Die Rechnungspr\u00fcfer geben der Generalversammlung einen allgemeinen Rechenschaftsbericht \u00fcber die Kassengesch\u00e4fte des verflossenen Jahres. Werden von seiten der Generalversammlung Einwendungen nicht erhoben, so wird dem Vorstand Entlastung erteilt.<\/p>\n<p>c) Der Verwaltungsausschuss<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 39<\/p>\n<p align=\"justify\">(1) Der Verwaltungsausschuss hat die allgemeine Verpflichtung, die Beachtung der Satzung durch den Vorstand zu \u00fcberwachen sowie ferner bei wichtigen, im\u00a0\u00a0\u00a7\u00a040 besonders bezeichneten Angelegenheiten mit dem Vorstand gemeinsam zu beraten und Beschluss zu fassen. Wenn er meint, aufgrund seiner \u00dcberwachungspflicht einschreiten zu m\u00fcssen, so hat er zun\u00e4chst von dem Mittel schriftlicher Aufforderung Gebrauch zu machen. Wenn diese keinen Erfolg hat, kann er die Einberufung einer Au\u00dferordentlichen Generalversammlung beantragen. Der Vorstand hat diesem Antrag stattzugeben.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2) Im Falle der Beschlussunf\u00e4higkeit des Vorstandes tritt der Verwaltungsausschuss an die Stelle der fehlenden Vorstandsmitglieder.<\/p>\n<p align=\"justify\">(3) Der Verwaltungsausschuss w\u00e4hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.\u00a0\u00a0\u00a7\u00a030 Abs.\u00a01 gilt entsprechend.<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a7 40<\/p>\n<p>Der Mitwirkung des Verwaltungsausschusses unterliegen folgende Angelegenheiten:<\/p>\n<p>1. Der Verwaltungsausschuss hat in Gemeinschaft mit dem Vorstand zu pr\u00fcfen:<\/p>\n<p align=\"justify\">a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0ob Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderungen geeignet erscheinen, der Gesellschaft zur Beschlussfassung vorgelegt werden;<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0ob Antr\u00e4gen auf Ausschluss eines Mitgliedes Folge zu leisten ist;<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0den vom Vorstand aufgestellten Voranschlag.<\/p>\n<p align=\"justify\">2. Vertr\u00e4ge mit dem P\u00e4chter des Klubhauses bed\u00fcrfen der Zustimmung des Verwaltungsausschusses.<\/p>\n<p align=\"justify\">3. Beschwerden \u00fcber den Vorstand, die von Mitgliedern der Gesellschaft ausgehen, sind beim Verwaltungsausschuss zu erheben und von diesem dann n\u00f6tigenfalls an die Generalversammlung zu bringen.<\/p>\n<p>d) Veranstaltungsausschuss<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a7 41<\/p>\n<p align=\"justify\">\u00a0Der Veranstaltungsausschuss w\u00e4hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.\u00a0\u00a0\u00a7\u00a030 Abs.\u00a01 gilt entsprechend.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Verschiedenes<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a7 42<\/p>\n<p align=\"justify\">\u00a0Einzelne abg\u00e4ngig gewordene Inventarst\u00fccke durch neue zu ersetzen und alte, wenn m\u00f6glich, zu verkaufen sowie alle n\u00f6tig erscheinenden Ver\u00e4nderungen in der Ausstattung der Gesellschaftszimmer vorzunehmen, dazu auch neues Inventar anzuschaffen, ist Sache des Vorstandes. Sollte aber eine so bedeutende Ver\u00e4nderung des Mobiliars n\u00f6tig erscheinen, dass sie nicht aus den gew\u00f6hnlichen Einnahmen zu bestreiten ist, oder eine solche Hauptreparatur an den Geb\u00e4uden notwendig werden, so ist, soweit nicht die Mehrausgabe nach\u00a0\u00a0\u00a7\u00a032 durch den Vorstand und den Verwaltungsausschuss genehmigt werden kann, der Beschluss einer Generalversammlung einzuholen.<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a7 43<\/p>\n<p align=\"justify\">Beschwerden \u00fcber Angelegenheiten, welche die Gesellschaft betreffen, sind dem Vorstand vorzulegen; bei wichtigeren Angelegenheiten, die sich nicht sofort vom Vorstand erledigen lassen, schriftlich.<\/p>\n<p>F\u00fcr das weitere Verfahren gilt\u00a0\u00a0\u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 entsprechend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a7 44<\/p>\n<p align=\"justify\">Alle Unstimmigkeiten unter Mitgliedern der Gesellschaft, die eine St\u00f6rung der Eintracht in der Gesellschaft veranlassen k\u00f6nnten und nicht durch die Vermittlung eines der Vorstandsmitglieder beizulegen sind, werden an ein Schiedsgericht gebracht, dessen Entscheidung jeder sich sofort und ohne Widerrede unterwerfen, widrigenfalls aus der Gesellschaft austreten muss.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Schiedsrichter werden aus den ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft erw\u00e4hlt. Jede Partei w\u00e4hlt einen und der Vorstand w\u00e4hlt den dritten dazu. Die Schiedsrichter haben die Entscheidung nach ihrem gewissenhaften Ermessen zu treffen, und niemand kann sich ohne stichhaltigen Grund weigern, das Amt eines Schiedsrichters anzunehmen.<\/p>\n<p>Die vorstehende Satzung wurde in der heutigen Au\u00dferordentlichen Generalversammlung beschlossen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Oldenburg, 26. Juni 1990<\/p>\n<p>Der Vorstand<\/p>\n<p>der CASINO-GESELLSCHAFT OLDENBURG<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>gez: Neumann-Nieschlag\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0gez. Janzen\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0gez. Lehmkuhl<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#anfang\">Wieder zum Anfang<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vom Zwecke der Gesellschaft und ihrer allgemeinen Einrichtung &nbsp; &nbsp; \u00a0\u00a0\u00a7 1 &nbsp; (1) Die am 10.\u00a0Januar\u00a01785 gegr\u00fcndete CASINO-GESELLSCHAFT OLDENBURG ist eine gemeinn\u00fctzige Vereinigung zur Pflege des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere zur Pflege des Oldenburger b\u00fcrgerlichen Brauchtums. 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